Charte
Kurzfassung 2026
Basierend auf Gewaltfreiheit, Schutz des Lebens und menschlicher Sicherheit
(Globales, unabhängiges und nicht bindendes Instrument)
Präambel
In dem Bewusstsein, dass die Zunahme von Gewalt, die Zerstörung der natürlichen Welt und anhaltende wirtschaftliche Ungleichgewichte Frieden, menschliche Sicherheit und die Zukunft kommender Generationen bedrohen, bekräftigen die Teilnehmenden die Notwendigkeit eines universellen Friedensrahmens auf der Grundlage von Gewaltfreiheit, dem Schutz des menschlichen Lebens und dem Respekt vor allem Lebendigen.
Sie erkennen an, dass bestimmte grundlegende Strukturen der globalen Governance – insbesondere internationale Wirtschafts- und Währungssysteme sowie institutionelle Rahmen für Frieden und Sicherheit – seit mehr als acht Jahrzehnten weitgehend unverändert geblieben sind, und dass eine friedliche und kooperative Überprüfung ihrer Angemessenheit an die heutigen Realitäten eine gemeinsame Verantwortung darstellt.
Sie verabschieden diese Initiative für eine Friedenscharta in Fortführung der Gründungsprinzipien der Charta der Vereinten Nationen und im Einklang mit den dort vorgesehenen Mechanismen für eine friedliche Weiterentwicklung.
Artikel 1 — Natur der Initiative
Diese Charta ist eine unabhängige, nicht bindende globale Initiative. Sie begründet keine völkerrechtlichen Verpflichtungen und ist kein Instrument der Vereinten Nationen.
Artikel 2 — Grundlegende universelle Prinzipien
Diese Initiative beruht auf drei zentralen universellen Prinzipien: Menschliches Leben ist unveräußerlich und stellt den höchsten Wert dar. Für Tierarten besteht eine erhöhte Verantwortung. Die Erde, Mutter allen Lebens, muss als wesentliche Voraussetzung für Frieden, menschliche Sicherheit und die Kontinuität der Gesellschaften bewahrt und geschützt werden. Globale wirtschaftliche, monetäre und institutionelle Systeme müssen friedlich hinterfragt werden können, wenn ihr Funktionieren zu struktureller Gewalt, Instabilität oder der Unterordnung des Lebens unter Schulden und finanzielle Interessen beiträgt.
Artikel 3 — Gewaltfreiheit und friedliche Mittel
Die Teilnehmenden lehnen Gewalt als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten ab. Sie verpflichten sich, ausschließlich friedliche Mittel zu fördern, darunter Prävention, Dialog, Mediation, restaurative Gerechtigkeit und Kooperation.
Artikel 4 — Inklusive Teilnahme
Die Initiative steht Staaten, Völkern, indigenen Nationen, traditionellen Autoritäten, Diasporas und Gemeinschaften offen, ohne dass diese Teilnahme eine Anerkennung von Souveränität, völkerrechtlichem Status oder Grenzen impliziert.
Artikel 5 — Lokale Verankerung und Vielfalt
Jede im Rahmen dieser Charta durchgeführte Maßnahme respektiert lokale, regionale und kulturelle Kontexte und bezieht vorrangig die unmittelbar betroffenen Gemeinschaften in Friedensprozesse ein.
Artikel 6 — Zielsetzung
Diese Charta soll eine friedliche Weiterentwicklung von Praktiken, Governance-Rahmen und Wirtschaftssystemen anstoßen, damit der Schutz des Lebens, der Erde und der Menschenwürde Vorrang vor allen anderen Erwägungen hat.
Schlussbestimmung
Diese Initiative für eine Friedenscharta ist ein ethischer und universeller Bezugspunkt, der Reflexion, Dialog und kollektives Handeln zugunsten eines dauerhaften, auf Gewaltfreiheit beruhenden Friedens fördern soll.
Hinweis — Artikel 109 der UN-Charta
1. Zweck: Artikel 109 ermöglicht eine friedliche Überprüfung und Revision der Charta durch im Gründungstext vorgesehene Mechanismen.
2. Verfahren: mögliche Einberufung einer Generalkonferenz der Mitgliedstaaten; vorherige Entscheidung der Generalversammlung (Zwei-Drittel-Mehrheit); Ratifizierung von Änderungen durch die Staaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.
Langfassung 2026
Die Langfassung kann als PDF veröffentlicht und hier verlinkt werden.